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Behindertenpauschbeträge steigen

Der Bundestag hat Ende Oktober beschlossen, die Höhe der im Einkommensteuergesetz verankerten Behindertenpauschbeträge erstmals seit 1975 anzupassen. Ab dem Jahr 2021 werden sie verdoppelt. Gleichzeitig werden weitere Freibeträge für Behinderte angepasst und in ihrem Umfang erweitert. Auch pflegebedürftige Menschen haben teilweise Anspruch auf diese Freibeträge.

Behindertenpauschbeträge: 

Behinderte können Unkosten, die ihnen durch ihre Behinderung entstehen, von der Steuer absetzen. Zur Vereinfachung gibt es pauschalierte Steuerfreibeträge, nun erstmals seit 1975 wieder den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Hier in der Gegenüberstellung die alten und die neuen Behindertenpauschbeträge: 

 

Behindertenpauschbetrag bis 2020 einschl. 

Behindertenpauschbetrag ab 2021 

Grad der Behinderung (GdB) 

 

Grad der Behinderung (GdB) 

 

 

 

20 

384 EUR 

25 und 30 *) 

310 EUR 

30 

620 EUR 

35 und 40 *) 

430 EUR 

40 

860 EUR 

45 und 50 

570 EUR 

50 

1140 EUR 

55 und 60 

720 EUR 

60 

1440 EUR 

65 und 70 

890 EUR 

70 

1780 EUR 

75 und 80 

1060 EUR 

80 

2120 EUR 

85 und 90 

1230 EUR 

90 

2460 EUR 

95 und 100 

1420 EUR 

100 

2840 EUR 

Merkzeichen H oder Bl **) 

3700 EUR 

Merkzeichen H oder Bl **) 

7400 EUR 

*) Ist der GdB unter 50, dann wird der Pauschbetrag nur dann gewährt, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, oder wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. 

**) Gilt auch für pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5. 

 

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Behinderung die Höhe der Pauschbeträge, dann können natürlich die tatsächlichen Kosten in Einzelaufstellung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Auch wenn die Behinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt wurde, dann gilt der Pauschbetrag dennoch für das volle Jahr. Erstmals ab 2021 wird es auch schon bei GdB 20 einen Pauschbetrag geben und die seitherige Beschränkung bei einem GdB unter 50 kommt nicht mehr zum Tragen (siehe obige Tabelle). 

 

Mitglieder des DBW können den ausführlichen Text hierzu im Mitgliederbereich auf www.diabetiker-bw.de unter "Aktuelles" nachlesen.