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Behindertenpauschbeträge steigen
Behindertenpauschbeträge:
Behinderte können Unkosten, die ihnen durch ihre Behinderung entstehen, von der Steuer absetzen. Zur Vereinfachung gibt es pauschalierte Steuerfreibeträge, nun erstmals seit 1975 wieder den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Hier in der Gegenüberstellung die alten und die neuen Behindertenpauschbeträge:
Behindertenpauschbetrag bis 2020 einschl. | Behindertenpauschbetrag ab 2021 | ||
Grad der Behinderung (GdB) |
| Grad der Behinderung (GdB) |
|
|
| 20 | 384 EUR |
25 und 30 *) | 310 EUR | 30 | 620 EUR |
35 und 40 *) | 430 EUR | 40 | 860 EUR |
45 und 50 | 570 EUR | 50 | 1140 EUR |
55 und 60 | 720 EUR | 60 | 1440 EUR |
65 und 70 | 890 EUR | 70 | 1780 EUR |
75 und 80 | 1060 EUR | 80 | 2120 EUR |
85 und 90 | 1230 EUR | 90 | 2460 EUR |
95 und 100 | 1420 EUR | 100 | 2840 EUR |
Merkzeichen H oder Bl **) | 3700 EUR | Merkzeichen H oder Bl **) | 7400 EUR |
*) Ist der GdB unter 50, dann wird der Pauschbetrag nur dann gewährt, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, oder wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. **) Gilt auch für pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5. |
Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Behinderung die Höhe der Pauschbeträge, dann können natürlich die tatsächlichen Kosten in Einzelaufstellung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Auch wenn die Behinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt wurde, dann gilt der Pauschbetrag dennoch für das volle Jahr. Erstmals ab 2021 wird es auch schon bei GdB 20 einen Pauschbetrag geben und die seitherige Beschränkung bei einem GdB unter 50 kommt nicht mehr zum Tragen (siehe obige Tabelle).
Mitglieder des DBW können den ausführlichen Text hierzu im Mitgliederbereich auf www.diabetiker-bw.de unter "Aktuelles" nachlesen.