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Das baden-württembergische Kultusministerium

Das baden-württembergische Kultusministerium hat jetzt auf das Anschreiben reagiert und eine Verwaltungsvorschrift für die Schulen in Kraft gesetzt, die den Umgang mit chronisch kranken Kindern regelt, wobei der Schwerpunkt wegen des höheren Handlungsbedarfs natürlich bei Kindern mit Diabetes liegt. Ähnliche Vorschriften gibt es bereits in wenigen anderen Bundesländern.

Das baden-württembergische Kultusministerium hat jetzt auf das Anschreiben reagiert und eine Verwaltungsvorschrift für die Schulen in Kraft gesetzt, die den Umgang mit chronisch kranken Kindern regelt, wobei der Schwerpunkt wegen des höheren Handlungsbedarfs natürlich bei Kindern mit Diabetes liegt. Ähnliche Vorschriften gibt es bereits in wenigen anderen Bundesländern.

In der Vergangenheit war es immer mal wieder zu Ärger zwischen den Eltern eines an Diabetes erkrankten Grundschulkindes und der Schule gekommen, weil die Eltern um Mithilfe der Lehrerinnen und Lehrern bei Blutzuckermessung und Insulingabe sowie der Überwachung der Mahlzeiteneinnahme gebeten hatten. Vielfach wurde dies jedoch – auch mit Verweis auf rechtliche Unsicherheiten – abgelehnt. In der neuen Verwaltungsvorschrift wird zwar festgestellt, dass Lehrerinnen und Lehrer nicht verpflichtet sind, solche Tätigkeiten auszuüben. Gleichzeitig werden sie jedoch auch um Mithilfe gebeten. Hier einige Kernaussagen:

  • Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf Aufnahme in eine ihrer Begabung entsprechende Schule.
  • Alle Lehrkräfte müssen (von den Eltern) über das Kind mit Diabetes informiert werden; insbesondere über Unterzuckerungen und deren Symptome. Mindestens zwei Lehrer der Schule müssen sich fortbilden lassen.
  • Mit den Eltern wird eine Rufbereitschaft vereinbart.
  • Kinder mit Diabetes dürfen während des Unterrichts Blutzucker messen und essen.
  • Der behandelnde Arzt verordnet „häusliche Krankenpflege“, falls das Kind nicht selbständig Blutzucker messen und Insulin spritzen/seine Insulinpumpe bedienen kann.
  • Keine Lehrerin/kein Lehrer muss gegen seinen Willen Blutzucker messen oder Insulin verabreichen. Im Umkehrschluss: Wenn die Lehrkraft geschult worden ist, kann sie auf freiwilliger Basis diese Aufgabe im Auftrag der Eltern übernehmen.

Haftungsfragen, die seither oftmals Auslöser für die oben genannte Verweigerungshaltung waren, sind dahingehend abgeklärt, dass die Lehrkraft nur bei Gesundheitsschäden des Kindes durch vorsätzlich falsche Handlung in Regress genommen werden kann. Genaueres hierzu siehe Diabetes Eltern-Journal, Heft 3/2012.

Die Verwaltungsvorschrift ist in Kultus und Unterricht, Heft 5/2013, Seite 35ff veröffentlicht.

Reiner Hub
Sozialreferent DDB

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