+++ Diabetes AKTUELL +++

Meldet euch JETZT für den Newsletter an unter https://www.diabetiker-bw.de/newsletter/ und erhaltet Informationen zum Vereinsleben und Diabetes.

Positiver G-BA Beschluss zu CGM Messung wirft Fragen auf

CGM-Messungen sind abrechenbare Leistungen zur Behandlungspflege - Es ist fast eine kleine Revolution. Der G-BA hat beschlossen, dass CGM-Messungen als Leistungen der Behandlungspflege verordnet werden können. Dazu wurde eigens

das Leistungsverzeichnis für die häusliche Krankenpflege um eine neue Nummer 11a für die interstitielle Glukose-Messung erweitert. Die kapilläre Blutzuckermessung unter der Nummer 11 der G-BA-Richtlinie ist nur bis zu dreimal täglich und für die Dauer von vier Wochen (Erst- und Neueinstellung) verordnungsfähig. Richtigerweise wurde bei der Ziffer 11 a die Frequenz und Dauer der Messungen nicht festgelegt, zumal es sich bei den anwendenden Personen ja regelmäßig um solche mit instabilem Stoffwechsel, sehr häufig um pflegebedürftige Typ-1-Diabetiker handelt. Genau beschrieben ist die Zielgruppe der Leistungen: Patienten mit so hochgradig eingeschränkter Sehfähigkeit, so erheblichen Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, so starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bzw. Realitätsverlust oder die entwicklungsbedingten Störungen, dass sie nicht in der Lage sind, die erforderlichen Leistungen zu erlernen und durchzuführen.

Es gibt allerdings in diesem an sich zu begrüßenden Beschluss durchaus Tücken: Es wird es noch eine Anlaufzeit benötigen, bis die Regelung allgemein nutzbar und verbreitet sein wird, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Fachpflegepersonen die neue Technik beherrschen. Denn eine weitere Voraussetzung der Leistung ist es, dass diese in der Anwendung der Geräte geschult sind. Hier heißt es beim G-BA: „Leistungsinhalte sind die Ermittlung und Bewertung des interstitiellen Glukosegehaltes, der bedarfsweise Sensorwechsel und die bedarfsweise Kalibrierung des CGM-Gerätes. Der Bedarf für den Sensorwechsel und die Kalibrierung richtet sich insbesondere nach den herstellerspezifischen Vorgaben oder medizinischen Gründen. Die Durchführung der Messmethode setzt voraus, dass die eingesetzten Pflegefachkräfte in der Anwendung der Geräte geschult sind.“ Diese Schulungen müssen erst noch stattfinden, und das muss von den Trägerorganisationen organisiert bzw. ermöglicht werden.

Auch wurden eventuell erforderliche kapilläre Blutzuckermessungen in den Beschlüssen zu den Kommentaren der befragten Dachorganisationen der Pflege prinzipiell ausgeschlossen, was allerdings nicht in den geänderten Text der Richtlinien einging. Doch wie sollen die genannten Kalibrierungen denn ohne kapilläre Blutzuckermessungen durchgeführt werden? Und wie sollen die aus der Sensorpraxis bekannten nicht seltenen erheblichen Abweichungen von Sensorwerten mit dem Befinden des Patienten, insbesondere in den ersten Stunden nach Sensoranlage oder bei Fehlfunktion des Sensors denn überprüft werden? Es bleibt zu hoffen, dass die Praxis die Theorie noch einholt und korrigiert.

Weitere Informationen: www.g-ba.de

, G-BA-Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege: www.g-ba.de/downloads/62-492-2210/HKP-RL_2020-06-18_iK-2020-07-17.pdf