Der Fahrer, nach Polizeiangaben ein Diabetiker, war mit seinem Fahrzeug aufgrund „plötzlicher Sehstörungen“ von der Fahrbahn abgekommen, mit der Leitplanke kollidiert und trotz des Unfalls weitergefahren. Augenzeugen hatten die Polizei informiert, die den Fahrer wenig später stoppen konnte. Er wurde ins Krankenhaus gebracht und sein Führerschein beschlagnahmt.
Ich frage mich seitdem, wie es plötzlich zu den Sehstörungen kommen konnte. Der Unfallhergang und der Hinweis auf Diabetes lassen vermuten, dass der Fahrer eine schwere Unterzuckerung nicht erkannt oder zu spät behandelt hat und trotzdem weitergefahren ist. Falls dies zutrifft, stellt sich die nächste Frage nach dem Warum? Lag es an mangelnder Schulung? Lag es an der Absicht, trotz erkannter Symptome doch noch das Ziel der Fahrt zu erreichen? Ich weiß es nicht.
Für mich ergibt sich aus diesem Vorfall jedenfalls die eindringliche Warnung, als Diabetiker während der Teilnahme am Straßenverkehr stets auf seine Fahrtauglichkeit zu achten. Nach §2 (4) des Straßenverkehrsgesetzes und nach §2 der Fahrerlaubnisverordnung ist jeder Teilnehmer am Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich, dass er sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann und andere nicht gefährdet. Dies trifft insbesondere auf Unterzuckerungen zu. Wer dagegen verstößt muss mit der Beibringung eines teuren Gutachtens zur Fahrtauglichkeit, Auflagen, dem Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar strafrechtlichen Folgen rechnen. Dies muss auch in jeder Diabetesschulung thematisiert werden.
Aber auch von anderer Seite kann teures Ungemach drohen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann beim Verdacht einer absichtlichen Handlung oder eines Verstoßes gegen ärztliche Auflagen den Versicherungsnehmer mit bis zu 5.000 EUR in Regress nehmen. Die Kaskoversicherung wird beim Verdacht auf grobe Fahrlässigkeit die Leistung sogar total verweigern.
Fazit: Jeder Verkehrsteilnehmer, der während der Fahrt eine Unterzuckerung erleiden könnte, muss dieser auch vorbeugen!
- Durch regelmäßige Blutzuckerselbstkontrollen vor und während der Fahrt,
- durch Beachtung der Warnungen seines Blutzuckersensors,
- durch sofortige und ausreichende Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung der Unterzuckerung.
Diese Bedingungen zur Teilnahme am Straßenverkehr werden in der Fahrerlaubnisverordnung und in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung an alle Menschen mit Diabetes gestellt.
Autor: Reiner Hub, Sozialreferent DDF

