Bei anerkannter Schwerbehinderung (ab GdB 50) oder auch bei anerkannter Gleichstellung mit Schwerbehinderten (bei GdB unter 50, aber mindestens 30) gilt ein erweiterter Kündigungsschutz, der jedoch nur bei betriebsbedingter Kündigung wirksam ist. Der erweiterte Kündigungsschutz tritt aber erst dann in Kraft, wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten besteht.
Wird im Vorfeld einer zu erwartenden Kündigung ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt, dann muss dies mindestens drei Wochen vor der Kündigung erfolgen.