
Facebook-Rubrik: Sozial gefragt!
Hier berichten wir über Fälle aus dem echten Leben! Soziale Fragen an unseren Sozialreferenten Reiner Hub gestellt. Spannend und hautnah:
Mitglied werden!Die Themen im Überblick:
Christine B. (Name geändert) bittet DBW-Sozialreferent Reiner Hub um Rat. Sie ist Typ-2-Diabetikerin und arbeitet im Lager eines großen Unternehmens. Sie beklagt sich, ihre Sicherheitsschuhe würden nach kurzer Zeit drücken und sie könne diese nicht auf Dauer tragen.
Sicherheitsschuhe sind Bestandteil der Schutzkleidung, die in vielen Berufssparten zum Schutz der Füße getragen werden müssen. Bei Diabetes kommt erschwerend hinzu, dass Schuhe – egal ob Straßen-, Wander- oder Arbeitsschuhe – zusätzlich Schutz vor Druckstellen bieten müssen, um dem diabetischen Fußsyndrom vorzubeugen.
Sozialreferent Reiner Hub rät Frau B. deshalb, sowohl mit einem Orthopädieschuhtechniker als auch mit ihrem Diabetologen Kontakt aufzunehmen.
Frank S. (Name geändert) ist Typ-1-Diabetiker und hat seit 2006 einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Jetzt ist wegen des Diabetes eine geringfügige Schädigung des Augenhintergrunds hinzugekommen. Er hat von Freunden erfahren, er könne einen Verschlimmerungsantrag stellen, denn so erhöhe sich der GdB und er könne mehr Nachteilsausgleiche gelten machen. Deshalb fragt er Sozialreferent Reiner Hub vom DBW, wie er sich verhalten soll.
Antwort von Reiner Hub: Es gibt für Diabetiker mit dem Schwerbehindertenausweis mehr Urlaub, einen Steuerfreibetrag, erhöhten Kündigungsschutz und einen früheren Eintritt in die Altersrente. Es muss jedoch davor gewarnt werden, übereilt einen Verschlimmerungsantrag zu stellen, denn der Schuss könne nach hinten losgehen! Der Grund: In den vergangenen Jahren wurden mehrfach die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ neu gefasst, die auch die Einstufung von Diabetikern je nach Schwere der Erkrankung in die Grade der Behinderung regeln. Jedes Mal hat sich die Situation für Diabetiker verschlechtert. Mit der letzten Änderung im Jahre 2010 ist es fast unmöglich geworden, mit einem Typ-1-Diabetes ohne weitere Einschränkungen oder Behinderungen überhaupt noch einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen.
Mick C. (Name geändert) bittet DBW-Sozialreferent Reiner Hub um Rat. Er hatte auf der Fahrt zum nächsten Termin eine schwere Unterzuckerung mit Bewusstlosigkeit. Nach der polizeilichen Befragung muss er nun mit einer Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung rechnen.
Mick C. ist Typ-1-Diabetiker und wird mit einer Insulinpumpe und einem Sensorsystem behandelt. Den während der Fahrt aufgetretenen Alarm seines Messsystems hat er ignoriert. Wenig später wird er bewusstlos.
So bewertet Reiner Hub die Situation:
Autofahrer sind generell verpflichtet, ihre Fahrtauglichkeit sicherzustellen. Im Fall von Mick C. prüft die Staatsanwaltschaft, ob er fahrlässig den Straßenverkehr gefährdet hat. Es kann also Führerscheinentzug drohen.
Fazit: Sind Diabetiker im Straßenverkehr durch Unterzuckerungen gefährdet, dann müssen sie durch regelmäßige dokumentierte Blutzuckermessungen vor und während längerer Fahrten ihre Fahrtauglichkeit selbst sicherstellen. Drohenden Unterzuckerungen müssen sie vorbeugen. Alle Gerätschaften zur Blutzuckerselbstkontrolle sowie Traubenzucker o. ä. müssen stets griffbereit sein. Da bei Sensorsystemen die Warnung vor einem drohenden Unterzucker häufig sehr niedrig eingestellt ist, muss ein Alarm auch schnell geprüft werden.
Die Bundesregierung hebt zum 15. Juni die wegen der Corona-Pandemie bestehenden Reisewarnungen für die EU-Staaten, weitere Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sowie für Großbritannien wieder auf. Sofern diese Staaten die Einreise aus Deutschland genehmigen, sind Reisen dorthin wieder möglich. Als Diabetiker sollte man sich vor der Abreise jedoch noch etwas Zeit für eine Auslandsreisekrankenversicherung und eine ärztliche Bescheinigung nehmen.
Denn schnell benötigt man wegen eines Unfalls beim Radfahren, beim Schwimmen oder während einer Bergwanderung ein Krankenhaus. Oder wegen ungewohnter Ernährungsweise im Gastgeberland oder der anderen Lebensmittel benötigt man ärztliche Hilfe, weil die Diabeteseinstellung nicht mehr klappt. Dann hilft natürlich die Europäische Krankenversichertenkarte. Sie ist gültig in allen Ländern der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Kroatien, Liechtenstein, Nordmazedonien (bisher: Republik Mazedonien), Norwegen, Schweiz und Serbien.
Aber reicht dies immer aus? Der Umfang der medizinischen Behandlung richtet sich nach dem Recht des Gastgeberlandes. Nicht überall sind die Kostenübernahme und der Behandlungsstandard so, wie man ihn von zu Hause kennt. Vielleicht muss man für in Deutschland kostenlose Leistungen im Ausland draufzahlen? Oder man muss bei langwierigen stationären Behandlungen bis zur vollständigen Genesung im Ausland im Krankenhaus bleiben – ein Rücktransport in die gewohnte Umgebung ist im Versicherungsschutz nicht enthalten. Und: In allen anderen Ländern wird die Krankenversichertenkarte nicht anerkannt, die Behandlungskosten sind also selbst zu tragen. Und das kann die Urlaubskasse bei weitem sprengen.
Alles dies gilt für Menschen, die gesetzlich krankenversichert sind. Andere sind Mitglied einer privaten Krankenversicherung. In der Regel leistet diese zwar weltweit für medizinische Behandlungen. Trotzdem lohnt sich ein Blick in die Versicherungsunterlagen, ob der Vertrag hier nicht Ausnahmen enthält. Generell ist aber auch bei der privaten Krankenversicherung der Rücktransport nach Deutschland nicht Bestandteil der Versicherungsleistungen.
Deshalb lohnt sich für alle – egal ob gesetzlich oder privat krankenversichert – der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Diese kommt weltweit für akut notwendig werdende medizinische Behandlungen auf; falls medizinisch erforderlich werden auch die Kosten für den Rücktransport nach Deutschland übernommen. Dagegen ist die Behandlung von Vorerkrankungen in der Regel jedoch ausgeschlossen. Bitte prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch, ob die Mitgliedschaft in einem Automobilclub, der Kreditkartenvertrag, usw. bereits eine Auslandsreisekrankenversicherung umfassen.
Insbesondere bei der Personen- und Gepäckkontrolle auf Flughäfen können Menschen mit Diabetes schnell in Erklärungsnot kommen, wenn die zur Behandlung erforderlichen Utensilien dem Kontrollpersonal verdächtig erscheinen. Hier hilft eine aktuelle und vom Arzt unterzeichnete mehrsprachige ärztliche Bescheinigung. Einen Vordruck dafür wie auch weitere Informationen für Menschen mit Diabetes über Auslandsreisen können DBW-Mitglieder mit den Sozial-Infos 6 bzw. 8 kostenlos im Mitgliederbereich der Homepage des DBW www.diabetiker-bw.de herunterladen.