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Diabetes und Abitur

Jonas K. schreibt bald seine Abiturprüfung. Er sorgt sich wegen des Handyverbots, das er doch zur Blutzuckermessung und zum Empfang der Warnmeldungen seines CGM-Sensors benötigt.

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Wieso ist die Nutzung des Handys so wichtig?

Neue Systeme zur kontinuierlichen Messung des Gewebezuckers (CGM-Geräte) verzichten immer öfter auf separate Lesegeräte. Sie werden dann über eine im Smartphone installierte App bedient. Dort kann man den aktuellen Gewebezuckerwert und seinen Verlauf ablesen oder erhält eine Warnung, wenn eine Unter- oder Überzuckerung droht. Ähnliches gilt auch für einige Systeme zur automatisierten Insulinabgabe, die aus einer Insulinpumpe und eben einem CGM-System bestehen (sogenannte AID-Systeme). Bei diesen wertet eine App den Verlauf der gemessenen Gewebezuckerwerte aus und reguliert damit die Insulinabgabe der Insulinpumpe.  

Während des Schulunterrichts ist die Benutzung eines Mobiltelefons in der Regel untersagt. Ganz strikt gilt dieses Verbot bei Klassenarbeiten und Prüfungen, könnte ein Schüler sich doch sonst erhebliche Vorteile gegenüber seinen Mitschülern verschaffen. 

Jonas K. macht sich also berechtigt Sorgen wegen der bevorstehenden Prüfungen. Bisher konnte er das mit seinen Fachlehrern durch Gespräche vorab klären. Auch dauerten die Klassenarbeiten nicht so lange wie jetzt die Prüfungen sein werden. Doch beim Abitur nehmen fremde Lehrer die Aufsicht wahr. 

Welche Lösung wäre denkbar?

Diese Problematik ist Sozialreferent Reiner Hub vom DBW auch bewusst. Deshalb hat er sich im vergangenen Herbst bereits mit dem Kultusministerium in Verbindung gesetzt, um eine schülerfreundliche Lösung anzuregen. Bis diese jedoch kommt, wird sicher noch einige Zeit vergehen. Bis dahin hilft nur, dass betroffene Schüler lange vor dem Prüfungstermin die Schulleitung über ihre besondere Situation informieren. Eine Regelung könnte so aussehen, dass das Smartphone bei der Prüfungsaufsicht abgelegt wird und zu den evtl. erforderlich werdenden Maßnahmen unter Aufsicht bedient werden darf (sogenannter Nachteilsausgleich). Darauf müssen aber vorab alle Aufsichtslehrkräfte von der Schulleitung aufmerksam gemacht werden. Notfalls ist ein ärztliches Attest dazu erforderlich.  

Autor: Reiner Hub, Vorstandsmitglied DBW und Sozialreferent DDF