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Schulbegleitung bei Diabetes - Problem geklärt?

An Diabetes erkrankte Kinder benötigen während des Besuchs des Kindergartens oder der Grundschule oftmals Unterstützung von Erwachsenen bei der Behandlung des Diabetes.

Visual Sozialinfos

An Diabetes erkrankte Kinder benötigen in Kindergarten oder Grundschule für ihre Behandlung oftmals Hilfe von Erwachsenen. Doch meistens fühlen sich Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte von der aufwändigen Unterstützung überfordert. Dann ist eine Begleitperson erforderlich.

Aber: Wer trägt die Kosten dafür?

Krankenkassen und die kommunalen Ämter für Eingliederungshilfe schoben sich in der Vergangenheit häufig gegenseitig den „Schwarzen Peter“ für die Kostenübernahme einer Kindergarten- oder Schulbegleitung zu. Neuere Urteile von Sozialgerichten sehen die Kostenpflicht bei den Krankenkassen.

Wie muss man jetzt also eine Begleitperson beantragen?

Benötigt wird eine ausführlich begründete ärztliche Verordnung über Behandlungssicherungspflege nach §37 Abs. 2 SGB V, einem Sonderfall der häuslichen Krankenpflege. Sicherungspflege bedeutet, dass Krankenversicherte nicht nur zu Hause, sondern auch in Kindergarten oder Schule Behandlungspflege erhalten, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Sicherung des Behandlungsziels beinhaltet auch die Anleitung des Kindes zur Selbständigkeit und die Behandlung bzw. Vermeidung von Unter- bzw. Überzuckerungen. Ergänzend zur ärztlichen Verordnung ist eine Stellungnahme des Kindergartens oder der Schule ratsam, in der bestätigt wird, dass diese Aufgaben dort nicht erfüllt werden können. Aus den Begründungen der vorliegenden Urteile geht klar hervor, dass die Gerichte den Bedarf für eine Begleitung bis zum Ende der Grundschule klar anerkennen, wenn er entsprechend begründet wurde.

Entstehen den Krankenversicherten irgendwelche Kosten?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt in beiden Formen der häuslichen Krankenpflege alle Kosten. Zuzahlungen des Versicherten entfallen, da die Kinder noch nicht 18 Jahre alt sind.

Ist nun alles geklärt?

Wird der Antrag auf eine Begleitperson von der Krankenkasse abgelehnt oder an das Amt für Eingliederungshilfe weiterverwiesen, muss man Widerspruch einlegen. Dabei kann auf die aktuellen Urteile verwiesen werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat hier ein sehr fundiertes Urteil gesprochen (Az. L 5 KR 2686/21; 27.07.2022). Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, kann man beim Sozialgericht klagen.

Autor: Reiner Hub, Vorstandsmitglied DBW und Sozialreferent DDF